Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Fassung vom 01.03.2007

§ 1 Allgemeines

Die vom Fahrzeughaus Teuscher (nachfolgend: „FHT“) angebotenen Waren und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachfolgenden Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung jeweils gültigen Fassung. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit FHT deren Geltung schriftlich bestätigt hat. Führt FHT vorbehaltlos Lieferungen an den Kunden aus, obwohl FHT Kenntnis von dessen Geschäftsbedingungen hat, so liegt darin keine Genehmigung entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden. Auch in diesem Falle gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen.

FHT ist berechtigt, Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der in Textform erfolgten Änderungsmitteilung ebenfalls in Textform widerspricht.

§ 2 Vertragsabschluss

Das Warenangebot von FHT ist freibleibend und stellt eine Aufforderung dar, FHT gegenüber in Form einer Bestellung ein Angebot abzugeben. Wird der Eingang der Bestellung durch FHT bestätigt, so liegt darin noch keine Annahme des Angebots des Kunden. Die zum Vertragsabschluss führende Annahme des Angebots erfolgt ausdrücklich durch eine schriftliche, auch elektronisch erstellte Annahmeerklärung der FHT in Textform. Der Kunde gewährt FHT eine Frist von 14 Tagen ab Zugang der Bestellung, innerhalb derer FHT das Angebot annehmen kann. Der Widerruf der Bestellung ist erst nach Ablauf dieser Frist wirksam, sofern bis dahin keine Annahme des Angebots durch FHT erfolgt ist.

§ 3 Lieferung, Annahmeverzug

Sofern zwischen den Parteien nicht ausdrücklich und in Textform etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferungen ab Sitz der FHT . Der Versand erfolgt in diesem Fall auf Gefahr des Kunden. Die Verpackung wird von FHT nur zurückgenommen, soweit dazu eine gesetzliche Verpflichtung besteht (Verpackungsverordnung) und die Verpackung frei Haus zurückgesandt wird. Lieferzeitangaben sind nur verbindlich, wenn sie von FHT in Textform erklärt oder bestätigt worden sind. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, sofern die Lieferung durch höherer Gewalt (z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung) be- oder verhindert wird. Erschweren unvorhersehbare Witterungsverhältnissen die rechtzeitige Lieferung, so verlängern sich die Lieferzeiten ebenfalls angemessen. Im Falle einer durch höher Gewalt oder Witterungsverhätnisse eingetretenen Verlängerung um mehr als 4 Wochen sind beide Parteien berechtigt, von dem Vertrag zurück zu treten. FHT liefert ausschließlich nach Deutschland, Österreich und in die Schweiz.

§ 4 Gefahrenübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, sobald die Ware von FHT an die zur Abholung oder Ausführung der Lieferung bestimmte Person oder den Versender übergeben worden ist. Dies gilt auch für etwaige, aufgrund besonderer Vereinbarung durch eigenen Fahrzeuge von FHT oder fracht- und verpackungsfrei erfolgten Lieferungen. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme der Ware in Verzug gerät. Dies ist der Fall, wenn der Kunde die ihm vertragsgemäß angebotene Lieferung nicht annimmt.

§ 5 Preise

Die von FHT genannten Preise sind Brutto-Endpreise. Die Kosten für Verpackung und Versand sind in dem Angebotspreis bereits enthalten, ebenso die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe.

§ 6 Zahlungsbedingungen

Die von FHT in Rechnung gestellte Kaufpreisforderung ist unmittelbar nach Zugang der Rechnung fällig, nicht jedoch vor Eingang der Ware. Mitarbeiter und Vertreter von FHT sind nur bei Vorlage einer von der Geschäftsleitung ausgestellten Inkassovollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

FHT behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung sämtlicher gegenüber dem Käufer aus der Geschäftsverbindung bestehender Ansprüche vor (Vorbehaltsware). Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist es dem Käufer untersagt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder Dritten zur Sicherheit zu Übereignen. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln und diese zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde FHT unverzüglich schriftlich zu informieren.

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde (= Wiederverkäufer) von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Käufer erst dann übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat. Verkauft der Kunde die Vorbehaltsware weiter, so tritt er FHT bereits jetzt seine aus der Weiterveräußerung gegen seine Käufer entstehende Kaufpreisforderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. FHT nimmt die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde FHT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von FHT in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. FHT nimmt auch diese Abtretung an. Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für FHT. Der Kunde verwahrt die damit entstehende neue Sache für FHT mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware. FHT und der Kunde sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht FHT gehörenden Gegenständen FHT in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischen ergibt. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware. Verkauft der Kunde die neue Sache, solange diese Vorbehaltsware im vorbezeichneten Sinne ist, so tritt er FHT bereits jetzt seine aus der Weiterveräußerung gegen seine Käufer entstehende Kaufpreisforderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. FHT nimmt die Abtretung an. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem von FHT in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.

§ 8 Beanstandungen

Etwaige Sachmangel-Reklamationen oder Reklamationen wegen Fehlmengen sind FHT unverzüglich nach Eingang der Warenlieferung anzuzeigen. Für den Fall, dass in Abweichung zu diesen Geschäftsbedingungen eine Lieferung auf Gefahr von FHT vereinbart wurde, hat der Kunde vor der Annahme erkennbar beschädigter Sendungen und in den Fällen, in denen nach Annahme ein Transportschaden erkennbar wird, nach Möglichkeit unter Mitwirkung des Transporteurs eine schriftliche Schadensfeststellung anzufertigen. Der Kunde ist sodann verpflichtet, FHT diese Schadensfeststellung und alle zur Geltendmachung erforderlichen Erklärungen und Originalpapiere (Frachtbrief, etc.) auszuhändigen.

§ 9 Sachmängel, Verjährung von Mängelansprüchen

I. Verbraucher

Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so gilt die gesetzliche Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln von Neuware (zwei Jahre). Handelt es sich um gebrauchte Ware, so ist die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche des Kunden wegen etwaiger Sachmängel auf ein Jahr begrenzt.

II. Unternehmer

Handelt es sich bei dem Kunden um Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, so ist die Sachmangelhaftung auf sechs Monate beschränkt.

§ 10 Haftungsbeschränkung und Haftungsausschlüsse

Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Unabhängig von einem Verschulden bleibt eine etwaige Haftung von FHT bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder einer Beschaffenheitszusicherung und nach dem Produkthaftungsgesetz von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für etwaige von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

§ 11 Datenschutz

FHT verwendet die von dem Vertragspartner mitgeteilten personenbezogenen Daten (z.B. Anrede, Name, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, Bankverbindung usw.) gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts. Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden, soweit diese für die Begründung, inhaltliche Gestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind (Bestandsdaten), ausschlißlich zur Abwicklung der abgeschlossenen Kaufverträge verwendet. Der Kunde stimmt dieser Erhebung, Speicherung und Nutzung seiner Daten ausdrücklich zu.

§ 12 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus den von diesen Geschäftsbedingungen geregelten Vertragsverhältnissen ist der Sitz der FHT, FHT bleibt jedoch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Füßr die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

§ 13 Salvatorische Klausel

Sofern eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig oder unwirksam sein sollte, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Nichtige oder unwirksame Bestimmungen werden – soweit rechtlich möglich – durch solche Regelungen ersetzt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommen.